Rechtsanwalt

Herzlich Willkommen bei Dr. Sebastian Wiese.

DR. Sebastian Wiese

Preisträger des Bruno Kreisky Preises für das politische Buch 2016.
Preisträger Wissenschaftsbuch des Jahres 2016.

DR. Sebastian Wiese

Rechtsanwalt


  • 2017: Eröffnung des zweiten Kanzleistandorts Pöchlarn
  • seit 2010: selbständiger Rechtsanwalt in Marbach an der Donau
  • 2008 - 2010: selbständiger Unternehmensberater, Schwerpunkt Vergabe- und Beihilfenberatung
  • 2003 - 2008: Rechtsanwaltsanwärter in namhaften Wiener Wirtschaftsrechtskanzleien (insbesondere Wirtschaftsrecht, Vergaberecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Zivil- und Vertragsrecht)

Vortragstätigkeit/Lehraufträge:
  • seit 2017: Lehrbeauftragter an der Donauuniversität Krems
  • seit 2013: Vortragender der OÖ Bauakademie (unter anderem für den Bauleiter- und den MBA-Lehrgang)
  • seit 2005: regelmäßige Vortragstätigkeit für Anbieter juristischer Fachkonferenzen und Fortbildungsveranstaltungen
  • seit 2005: Lehrbeauftragter an der Fachhochschule St. Pölten

Sonstiges
  • Mitglied der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich
  • Eingetragener Treuhänder der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich

Honorar

Die rechtsanwaltliche Leistung und der hinter ihr stehende Aufwand ist für Rechtshilfesuchende meist nur sehr schwer einzuschätzen. Dementsprechend schwierig ist es, eine für beide Seiten faire Honorarvereinbarung zu finden.

Für manche rechtsanwaltliche Leistungen bestehen gesetzliche Tarifsysteme oder allgemeine Honorarkriterien. Diese Honorarsysteme sind inhaltlich ausgesprochen komplex. Letztendlich passen sie auch nicht auf jede anwaltliche Leistung. Bei manchen Leistungen ist für unsere Mandanten die Vereinbarung eines Stundenhonorars weit günstiger als es die Abrechnungsregeln gesetzlicher Tarifsysteme sind (zB des Rechtsanwaltstarifgesetzes - RATG). Ist der Leistungsgegenstand klar abgrenzbar (beispielsweise bei Immobilienkäufen oder Gesellschaftsgründungen) ist auch die Vereinbarung von Pauschalhonoraren möglich. Das macht unser Honorar für Sie von vornherein planbar.

Unter bestimmten Umständen werden Ihnen Ihre Rechtsverfolgungskosten ersetzt – beispielsweise wenn Sie ein Zivilverfahren gewinnen oder Sie über eine Kostendeckung durch Ihre Rechtsschutzversicherung verfügen. Doch diese Ersatzpflichten umfassen oft nicht alle entstandenen Kosten. Inwieweit diese Ersatzpflichten den gesamten Honoraranspruch des Rechtsanwalts abdecken, hängt von der mit dem Rechtsanwalt gewählten Vereinbarung ab.

Sie sehen: die Sache ist kompliziert. Deshalb bemühen wir uns, mit unseren Mandanten gemeinsam die passende Abrechnungsart für unsere Leistungen zu finden. Denn nur wenn Sie nicht nur unsere Leistung schätzen sondern auch unser Honorar als fair empfinden, werden Sie uns weiterempfehlen…

Weitere Informationen zum Rechtsanwaltshonorar finden Sie unter
https://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/der-rechtsanwalt/honorartarife/

Für ihr Recht!

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Das neue Erbrecht

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Für den Ernstfall vorsorgen

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Hilfe, das neue Smartphone ist kaputt!

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Schiunfälle

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Von Nachbarn, Licht-, Strauch- und Apfeldieben

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Schiunfälle

Der Winter naht – und mit ihm die Schisaison. Schifahren ist der Lieblingswintersport der Österreicher. Trotz aller Begeisterung sollte man aber einige Grundregeln nicht aus den Augen verlieren. Denn wer es auf der Piste zu sehr krachen lässt, ist noch lange mit den Folgen beschäftigt.


Es drohen der Strafrichter (wegen fahrlässiger Körperverletzung),Klagen durch den Verletzten (zB Schadenersatz für Schiausrüstung, Verletzungen, Schmerzensgeld) und durch die Sozialversicherungsträger (Ersatz der Behandlungskosten). Schäden in Höhe von € 10.000,- und mehr sind nach Schiunfällen keine Seltenheit.


Ob einen Schifahrer Verschulden an einem Schiunfall trifft, beurteilen Richter gerne nach den FIS-Regeln. Die beiden ersten (und wichtigsten) FIS-Regeln lauten: "Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt." und „Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände- Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen."


Wer zB. ohne ausreichende Sicht schwungvoll über eine Geländekante fährt, hat gleich beide Regeln verletzt. Stößt er mit einem Schifahrer zusammen, ist eine Schadenersatzpflicht fast unvermeidlich. Aber nicht nur der Pistenrowdy sondern auch der unterhalb der Geländekante verletzte Schifahrer hat möglicherweise die FIS-Regeln gebrochen. Wer achtet schon immer darauf, dass in schwer einsehbaren Geländebereichen (zB unterhalb von Geländekanten) Querfahrten verboten sind?


Hat das Unfallopfer selbst auch eine FIS-Regel verletzt, trägt es am Unfall mit Schuld. Der Richter bestimmt anhand des Verhaltens beider Unfallbeteiligten das Ausmaß ihrer Mitschuld. Bei einer Mitschuld im Verhältnis 2 zu 1 muss ein Unfallbeteiligter 2/3, der andere 1/3 aller Unfallschäden ersetzen (also sowohl der eigenen als auch jener Schäden, die der Unfallgegner erlitten hat). Ist die Verletzung des springenden „Rowdys“ weit schwerer als jene des querenden Schifahrers, erhält der querende Schifahrer nicht nur keinen Schadenersatz sondern muss sogar aktiv eine Ersatzzahlung an den „Rowdy“ leisten (wenn die vom „Rowdy“ erlittenen Schäden zumindest doppelt so hoch sind wie jene des querenden Schifahrers). Jedenfalls tabu sollte Alkohol auf der Piste sein. Es gibt zwar keine fixe Promille-grenze. Aber wer alkoholisiert einen Schiunfall hat, trägt an diesem in der Praxis immer Mitschuld. Dafür reichen selbst einige wenige Promille!


Übrigens müssen sich auch Kinder an die FIS-Regeln halten. Verursachen unter 14-Jährige Schiunfälle, haften zunächst ihre Aufsichtspersonen (zB Eltern, ältere Geschwister). Zusätzlich haften größere Kinder auch selbst. Die Rechtsprechung verlangt von Schifahrern ab 12 Jahren, dass sie die FIS-Regeln auf eigene Verantwortung kennen und einhalten.

Letztlich passieren Schiunfälle trotz aller Vorsicht. Dann ist es wichtig, den Unfallverlauf gut zu dokumentieren (zB Handyfotos). So schaffen Sie die Grundlage, dass Ihr Rechtsanwalt Ihre Ansprüche optimal für Sie durchsetzt.


Dr. Sebastian Wiese ist Rechtsanwalt in Pöchlarn, Regensburgerstraße 19, +43 2757/21 616, office@ra-wiese.at

Richtig für den Ernstfall vorsorgen

Wenn jemand auf Grund einer psychischen Erkrankung wie Demenz oder einer geistigen Behinderung nicht selbst in der Lage ist, für sich zu entscheiden, müssen Andere die erforderlichen Entscheidungen treffen. Oft bestellt das Ge-richt dann einen Sachwalter. Doch es gibt auch andere Möglichkeiten.


Ein Sachwalter wird dann bestellt, wenn eine Person keine Entscheidungen mehr treffen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, sich selbst zu benachteiligen. Der Sach-walter wird vom Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht) bestellt. Die Anregung dazu kann von jeder Person kommen, die den Verlust der Geschäftsfähigkeit des Be-troffenen erkennt. Der Sachwalter hat die Geschäfte des Betroffenen zu besorgen. Dies ist je nach Umfang der Sachwalterbestellung beispielswiese die Verwaltung des Vermögens oder der Pension, der Abschluss oder die Kündigung von Verträgen, die Organisation der Pflege, die Entscheidung über medizinische Maßnahmen oder die Festlegung des Wohnsitzes, die Beantragung von Leistungen (zB Pflegegeldantrag, Wohnbeihilfen, Rezeptgebührenbefreiung, Rundfunkgebührenbefreiung, Versicherungsleistungen).


Gerade bei Streitigkeiten innerhalb der Familie bestellt das Gericht oft eine familienexterne Person zum Sachwalter (zB Rechtsanwalt, Notar). Wegen der Tragweite der vom Sachwalter zu treffenden Entscheidungen wünschen sich immer mehr Personen, auf die künftige Person des Sachwalters Einfluss nehmen zu können.


Eine Möglichkeit dafür ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Mit einer Vorsor-gevollmacht kann man bereits vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit bestimmen, wer im Fall des Falles als Bevollmächtigter entscheiden und die Interessen des Betroffenen vertreten soll. Der Bevollmächtigte muss der Betrauung ausdrücklich zustimmen. In diesem Fall ist kein Sachwalter durch das Pflegschaftsgericht zu bestellen. Außer der Bevollmächtigte wird nicht im Sinne der Vollmacht tätig oder gefährdet das Wohl des Betroffenen.


Die Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Vollmacht erteilt wird, müssen detailliert angeführt werden. Die Vorsorgevollmacht kann bei einem Rechtsanwalt erstellt werden. Will man keinen Rechtsanwalt beiziehen, ist die Vorsorgevollmacht eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Wird die Vollmacht mit dem Computer geschrieben, muss diese von drei Zeugen bestätigt werden. Jedenfalls empfiehlt sich, die Vollmacht im „Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis“ zu registrieren. So ist sichergestellt, dass die Behörden im Ernstfall von der Vorsorgevollmacht erfahren.


Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht besteht die Möglichkeit, Verfügungen über medizinische Maßnahmen zu treffen, falls man durch ein Unglück wie einen Schlaganfall nicht mehr in der Lage ist, diesen Maßnahmen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Dies geschieht durch eine Patientenverfügung. Auch hier gibt es vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Insbesondere sollte intensiv überlegt werden, ob die Patientenverfügung für behandelnde Ärzte verbindlich oder lediglich eine Richtschnur sein soll.


Ihr Anwalt berät Sie über Umfang, Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen gerne.


Dr. Sebastian Wiese ist Rechtsanwalt in Pöchlarn, Regensburgerstraße 19, +43 2757/21 616, office@ra-wiese.at

Hilfe, das neue Smartphone ist kaputt!

Manchmal ist die Freude über ein neu erstandenes Produkt nur kurz. Der Touch-Screen des neuen Smartphones reagiert nicht, die Waschmaschine ist undicht, der Motor des neuen Autos macht beunruhigende Geräusche – die Liste möglicher Mängel ist endlos. Wenn Sie richtig reagieren, erhalten Sie kostenlos vollen Ersatz!


Haben Sie das mangelhafte Produkt als Konsument (für den Privatgebrauch) von einem Unternehmer gekauft, schützen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte Ihren Anspruch auf mangelfreie Leistung. Der Unternehmer kann Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht reduzieren. Selbst wenn Sie im Kaufvertrag ausdrücklich und schriftlich auf Gewährleistungsrechte verzichtet haben, ist dieser Verzicht für Sie als Konsumenten gegen den Unternehmer ungültig. Sie können weiter auf der vollen gesetzlichen Gewährleistung beharren.


Die Gewährleistung greift, wenn zum Übergabezeitpunkt ein Mangel vorgelegen ist, das betreffende Produkt also schon zum Zeitpunkt der Übergabe durch den Verkäufer an Sie mangelhaft war. Der Beweis dazu ist im Nachhinein schwer zu erbringen. Aber auch hier schützt Sie der Gesetzgeber: für die ersten sechs Monate nach der Übergabe gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt schon vorgelegen ist. Behauptet der Verkäufer das Gegenteil, muss er das aktiv beweisen. Und dieser Beweis gelingt meist mindestens ebenso schwer.


Als Konsument haben Sie zunächst die Wahl zwischen zwei Behebungsarten: Sie können entweder die Reparatur oder aber auch den Austausch des Produkts fordern (also das mangelhafte Produkt zurückgeben und ein gleichwertiges neues fordern). Der Unternehmer muss Ihre Wahl akzeptieren. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Reparatur sehr einfach und die Kosten eines Austauschs umgekehrt sehr hoch wären.


Gelingen weder Reparatur noch Austausch, können Sie in einem zweiten Schritt eine Preisminderung verlangen (und das mangelhafte Produkt behalten) oder vom Vertrag zurücktreten (also das Produkt zurückgeben und den vollen Kaufpreis zurückfordern).


Die Europäische Union hat Ihre Verbraucherrechte bei mangelhafter Leistung eines Unternehmers ebenfalls gestärkt. Auch wenn viele Unternehmen immer noch (teilweise erfolgreich) darauf hoffen, dass ihre Kunden ihre Rechte nicht kennen: Eine EU-Richtlinie stellt klar, dass der verkaufende Unternehmer auch die Kosten für den Ein- und Ausbau sowie die Transportkosten für die Reparatur oder den Austausch des mangelhaften Produkts ersetzen muss. Verweigert der Unternehmer dies, können Sie diesen Ersatz gerichtlich durchsetzen.


Mängel an neu erworbenen Produkten sind also ärgerlich. Wer gibt sich für sein gutes Geld schon gerne mit einem schadhaften Produkt zufrieden? Wer um seine Rechte weiß, hat dennoch gute Chancen, letztendlich für gutes Geld mangelfreie Ware zu erhalten. Konsumenten sind durch österreichisches und EU-Recht umfassend geschützt!


Dr. Sebastian Wiese ist Rechtsanwalt in Pöchlarn, Regensburgerstraße 19, +43 2757/21 616, office@ra-wiese.at


Von Nachbarn, Licht-, Strauch- und Apfeldieben

Manche Nachbarn tun und lassen, was sie wollen. Sie pflücken die Äpfel von den Ästen fremder Bäume, lassen ihre Hecke ungeschnitten wuchern und zu allem Überfluss verstopfen die fallenden Blätter der Nachbarbäume unsere Dachrinne. Aber dürfen die Nachbarn das?


Ebenso darf der Nachbar solche Äste an der Grundgrenze abschneiden (gleiches gilt für Wurzeln, die im Erdreich über die Grenze ragen). Dabei muss der Nachbar aber möglichst schonend vorgehen. Ein Rückschnitt, der dazu führt, dass die Pflanze völlig verkümmert, ist meist unzulässig.


Einen Anspruch, dass der Baumeigentümer den Rückschnitt vornimmt, hat der Nachbar aber in der Regel nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn von den Ästen Gefahr ausgeht (zB Bruchgefahr morscher Äste) oder wenn die Hecke bereits so hoch und dicht ist, dass ihr Schattenwurf auf das Nachbargrundstück unzumutbar ist. Liegt eine solche „negative Lichtimmission“ vor, muss der Nachbar diese Pflanzen auf ein Maß zurückstutzen, das den Schattenwurf wieder erträglich macht. Die Rechtsprechung ist hier aber streng. Dass sich die Lieblingsecke im Garten nicht mehr zum Sonnenbaden eignet, reicht nicht. Vielmehr muss der Schattenwurf der Nachbarpflanzen so dunkel und ausgedehnt sein, dass der eigene Rasen wegen des Lichtentzugs großflächig vermoost oder Wohnräume (also nicht bloß zB das Badezimmer oder das WC) wegen dieses Schattenwurfs selbst an sonnigen Tagen zur Mittagszeit nur mit künstlichen Lichtquellen benutzbar sind.


Und was ist mit welkem Laub, das der Wind vom Nachbarn auf unser Grundstück weht? Das ist lästig, aber nichts, wogegen man sich auf rechtlichem Wege wehren könnte. In Siedlungen und Grünlagen ist vom Wind verwehtes Laub eine „Immission“, die man zumindest im ortsüblichen Ausmaß dulden muss. Solange die eingewehten Laubmengen keine horrenden Ausmaße annehmen, muss man sie also selbst entfernen. Das ist unangenehm, hat aber auch eine gute Seite: man ist selbst auch nicht verpflichtet, das Verwehen des Laub eigener Bäume auf die Nachbargrundstücke zu verhindern.


Auch aus rechtlicher Sicht ist gute Nachbarschaft also ein Wechselspiel aus Geben und Nehmen. Wer sich an einige grundlegende Regeln hält und manchmal Rücksicht nimmt, kann im Gegenzug dasselbe selbst erwarten. Vor gravierenden Verletzungen (zB unzumutbarem Lichtentzug oder bruchgefährdeten Ästen) schützt die Rechtsordnung. Bei Kirschen naschenden Nachbarskindern erwartet sie hingegen ein wenig Großzügigkeit, die Nerven spart und mit guter Nachbarschaft belohnt wird.


Dr. Sebastian Wiese ist Rechtsanwalt in Pöchlarn, Regensburgerstraße 19, +43 2757/21 616, office@ra-wiese.at


Das neue Erbrecht

Beim Erben hat sich seit dem 1. Jänner 2017 vieles geändert. Das neue Erbrecht ist in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält nicht nur einige sprachliche Modernisierungen, sondern auch zahlreiche neue Regelungen, die auf alle Todesfälle seit dem 1. Jänner 2017 anzuwenden sind.


Die für viele wichtigste Änderung betrifft das neue Pflichtteilsrecht. Als Pflichtteil bezeichnet man jenen Mindestanteil am Erbe, den bestimmte Personen aus dem Nachlass des Verstor-benen bekommen müssen, auch wenn sie in einem Testament nicht bedacht wurden. Bisher zählten die Kinder, der Ehegatte und unter bestimmten Umständen auch die Eltern eines Verstorbenen zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsanspruch der Eltern ist aber mit 1. Jänner 2017 entfallen. Künftig haben damit nur noch die Kinder und der Ehepartner eines Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil. Sie müssen also einen bestimmten Mindestanteil am Erbe erhalten.


Aber Achtung: bei unverheirateten und kinderlosen Paaren erben die Eltern nach wie vor! Denn das medial viel diskutierte Erbrecht des Lebensgefährten ist nur ein sehr eingeschränktes. Lebensgefährten kommt tatsächlich nur ein sogenanntes außerordentliches Erb-recht zu. Gibt es keine gesetzlichen oder im Testament genannten Erben, geht das Vermögen an den Lebensgefährten. Der Lebensgefährte erbt zusammengefasst nur dann, wenn kein einziger gesetzlicher Erbe mehr vorhanden ist; also weder Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern etc des Verstorbenen noch leben. Voraussetzung für das Erbrecht des Lebensgefährten ist zudem ein gemeinsamer Haushalt, der über mindestens drei Jahre gemeinsam geführt wurde. Der Lebensgefährte des Verstorbenen erbt also immer nur in letzter Konsequenz, bevor das Erbe an die Republik fallen würde.


Für große Diskussionen hat auch das Pflegevermächtnis gesorgt. Ein Angehöriger, der in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers diesen mindestens sechs Monate unentgeltlich gepflegt hat, wird im Erbrecht seit Anfang des Jahres gesondert berücksichtigt. Er erhält seine Leistungen durch ein von den Erben zu zahlendes Pflegevermächtnis abgegolten. In welcher Höhe dieses Pflegvermächtnis besteht, steht noch nicht fest. Es wird sich voraussichtlich am vom Verstorbenen bezogenen Pflegegeld orientieren. Voraussetzung für das Pflegevermächtnis ist, dass die Pflege in mehr als geringfügigem Ausmaß erbracht wurde. Das bedeutet: Man muss den Verstorbenen vor seinem Tod mindestens sechs Monate durchschnittlich mehr als zwanzig Stunden pro Monat gepflegt haben, ohne dafür ein angemessenes Entgelt bekommen zu haben.


Wer seinen letzten Willen zu Papier bringt, muss seit dem 1. Jänner 2017 außerdem neue Formvorschriften beim fremdhändigen Testament beachten. Das ist jenes Testament, das nicht komplett mit der eigenen Hand geschrieben, sondern zum Beispiel am Computer verfasst wurde. Damit dieses gültig ist, muss es künftig eine sogenannte „eigenhändige Bekräftigung“ enthalten. Außerdem ist der Kreis der befangenen Zeugen erweitert worden und auch die Zeugen haben künftig verschärfte Formvorschriften einzuhalten.


Gerade diese neuen strengen Formvorschriften können bei der Testamentserrichtung zum Stolperstein werden. Und ein nicht formrichtig errichtetes Testament ist in jedem Fall ungültig. Ihr Anwalt berät Sie gerne über Umfang, Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten Ihres Testamentes.


Dr. Sebastian Wiese ist Rechtsanwalt in Pöchlarn, Regensburgerstraße 19, +43 2757/21 616, office@ra-wiese.at


Fachbereiche

Als Rechtsanwalt beraten wir Sie in allen Rechtsangelegenheiten und unterstützen Sie bestmöglich und kompetent in allen Behörden- und Gerichtsverfahren, Vertragsverhandlungen, Konfliktlösungen und Streitschlichtungen. In unserer Berufslaufbahn haben wir uns in den folgenden Fachgebieten eine besondere Spezialisierung erarbeitet:

Dr. Sebastian Wiese
  • Gesellschaftsrecht (Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge, Gesellschafterstreit, Geschäftsführerverträge)
  • Vergaberecht (auftraggeberseitige Durchführung von Vergabeverfahren, Bietervertretung, Führung von Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren)
  • Baurecht (Behördenverfahren, Bauherrnvertretung, Claim Management, Baumängel)
  • Schadenersatzrecht- und Gewährleistungsrecht (Durchsetzung von Regress-, Schadenersatz- und Versicherungsansprüchen, Haftung technisches Management)
  • Wirtschaftsrecht und Vertragsgestaltung, Verträge mit komplexen Leistungsbildern
  • Strafrecht
  • Ehe - und Familienrecht (Ehescheidungen, Obsorge, Unterhalt)
  • Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht
  • Verkehrsrecht und Unfallschäden
  • Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht
  • Vertragserstellungen (Kaufverträge, Schenkungsverträge, Übergabeverträge, Miet- und Pachtverträge, Testamente, Vorsorgevollmachten etc.), Grundbuchanträge
  • Mahnwesen und Forderungsbetreibung
  • Strafrecht

Publikationen


Wiese

  • Haftungsrisiken für Badbetreiber (RFG 2013, 14)

Steindl/Wiese

  • Optimales Krisenmanagement für Gemeinden (Schriftenreihe RFG 3/2011)

Wiese

  • Vergaberecht in Diregger/Sander/Wessely/ Wiese/Wutzl (Hrsg), Öffentliches Wirtschaftsrecht (WUV 2010)

Steindl/Wiese

  • Liegenschaftsverkauf durch Gemeinden (RFG 2010, 79)

Wiese

  • Wie man aus Opfern Täter macht (gfbv 3/ 2009, 11)

Wiese

  • Konzernwirkung von Vinkulierungsklauseln (GesRZ 2009, 92)

Fössl/Wiese

  • Public Private Partnerships in Österreich; in Dach (Hrsg), Public Private Partnerships, Schulthess Zürich 2007
  • Auslegung, Verständigungspflichten und Zinslauf bei abweichenden Garantieabruferklärungen (ecolex 2007, 332)

Öhler/Wiese,

  • Unbeachtlichkeit von Präklusivfristen (RdW 2004/547)
  • Antragslegitimation von Bietergemeinschaften (RdW 2004/705)
  • Inhouse-Vergaben an gemischtwirtschaftliche Unternehmen unzulässig (RdW 2005/136)

2007/2008

  • regelmäßige Veröffentlichung von Fachbeiträgen, Kolumnen und Kurznachrichten gemeinsam mit RA Mag. Horst Fössl in „der Plan“ Zeitschrift der Kammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten

 

Kontakt

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Regensburgerstraße 19
3380 Pöchlarn

Marktstraße 28 (Rathaus)
3671 Marbach an der Donau

Geschäftszeiten in Pöchlarn
MO-FR: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Gerne vereinbaren wir nach telefonischer Terminvereinbarung auch außerhalb der Geschäftszeiten Besprechungstermine.

Geschäftszeiten in Marbach
nach telefonischer Terminvereinbarung

Pöchlarn
Tel: +43 2757/21 616
Fax: +43 2757/21 616 - 70

 




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Firmendetails und Angaben nach § 5 Abs. 1 ECG:
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3380 Pöchlarn

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3671 Marbach an der Donau

Telefon: +43 7413/25 407
Fax: +43 7413/25 407-70
Email: office@ra-wiese.at

Rechtsanwalts Code: R208015
UID: ATU64787500
Bankverbindung:
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Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Niederösterreich

Anwendbare berufsrechtliche Vorschriften: Rechtsanwaltsordnung (RAO) und Richtlinien (RL-BA), abrufbar unter www.rechtsanwaelte.at

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